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§17 Mitgliederversammlung

Zur Erledigung der Vereinsangelegenheiten werden bei Bedarf Mitgliedsversammlungen einberufen.

Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliedsversammlung statt. Die Einladung, die die Tagesordnung enthalten muß, erfolgt brieflich mindestens einen Monat oder durch Bekanntgabe im Vereinsorgan zwei Monate vor der Versammlung beim Vorstand. Anträge zur ordentlichen Mitgliedsversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über verspätet eingehende Anträge braucht nicht beschlossen zu werden.

Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • Jahresbericht
  • Rechnungsbericht des Schatzmeisters
  • Entlastung des Vorstandes
  • Bestätigung oder Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Haushaltsvorschlag für das laufende Geschäftsjahr
  • Mitgliedsbeitrag
  • Anträge
  • Wahl von Spielervertretern als Interessenvertreter pro fünf angefangene Segmente

von je 100 an der Simulation beteiligten Mitgliedern, der Mitglied des Erweiterten Vorstandes, und beratendes Mitglied ohne Stimmrecht der Spielleiterversammlung ist.

Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit zwischen verschiedenen Kandidaten erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bestplazierten. Bei Einzelkandidaten ist eine qualifizierte Mehrheit notwendig. Geheime Abstimmungen sind nicht vorgesehen, es erfolgt Abstimmung durch Handzeichen. Wahlen und Personalentscheidungen sind auf Antrag geheim. Juristische Personen als Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten ihrer Organisation vertreten und haben eine Stimme.

Mitglieder können nach vorherigem Einverständnis zur Kandidatur auch in Abwesenheit gewählt werden.

Mitglieder, die zu einer Mitgliedsversammlung verhindert sind, können ihre Stimme einem Mitglied ihrer Wahl schriftlich übertragen; diese Bevollmächtigung muss der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu Beginn der Versammlung mitgeteilt und nachgewiesen werden und kann sich auf einzelne Anträge oder die ganze Mitgliedsversammlung beziehen.

In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliedsversammlung einberufen, er muß dies auf schriftliches Verlangen mindestens eines Viertels aller stimmberechtigten Mitglieder tun. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe schriftlich zwei Wochen vorher erfolgt. Die außerordentliche Mitgliedsversammlung hat die gleiche Befugnisse wie die ordentliche Mitgliedsversammlung mit Ausnahme von Satzungsänderungen.

Über die Versammlungen und ihre Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu unterzeichnen sind. Die Zusammenfassung der Mitschrift wird im Vereinsorgan veröffentlicht.


Letzte und nächste Termine


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