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LASST TAUSEND BLUMEN BLÜHEN!
 
LASST TAUSEND BLUMEN BLÜHEN!
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Unterzeichner: Steq´ker von Tharan, für QU
 
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Unterzeichner:
Shayol n´Varthar, für BD
 
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Steq´ker von Tharan, für QU
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Shayol n´Varthar, für BD

Version vom 3. Juli 2006, 18:38 Uhr

STATUTEN DES BDB (Entwurf):

Vorwort:

Sofern in folgendem Text von Meschen die Rede ist, sind damit natürlich auch alle anderen Rassen wie Elfen, Chazdurim, Lavakinder, Pfader, Aasen etc. der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedsreiche gemeint, der Begriff Menschen wird lediglich aus dem Grunde verwendet, da bisher der überwiegende Teil der Bevölkerung der BdB-Mitglieder dieser Rasse angehört. Auch wurde der Einfachheit halber, sofern es sich um Personen handelt, jeweils das männliche Geschlecht gewählt, unter "er" ist also jeweils zu verstehen "sie oder er" usw.

Ziele:

Hauptziel des Bundes ist die Erhaltung des Friedens auf unserem Kontinent. Angestrebt ist es, den Lebensstandard aller Menschen anzugleichen und gemeinsam einen Weg der Kooperation zu beschreiten. Dabei ist es das Ziel des Bundes, alle Mitglieder möglichst gleich zu behandeln und die einzelnen Reiche so wenig wie möglich in ihrer Willensbildung einzuschränken.

Eintritt:

In den Bund der Blumen kann jedes Reich eintreten, welches die Statuten des Bundes anerkennt und kein Mitglied der Dunklen Union ist. Innerhalb des Bundes wird jede Glaubensrichtung toleriert und akzeptiert, die die Menschenwürde achtet.

Der Eintritt erfolgt mit der Anerkennung dieser Statuten durch die Unterschrift. Gültigkeit erlangt die Aufnahme in den Bund der Blumen jedoch erst mit der Annahme durch den Schirmherrn des Bundes, die allen anderen Mitgliedern umgehend mitgeteilt wird. Diese haben das Recht auf Einspruch innerhalb von 3 Monden. Erfolgt ein solcher, wird auf einem Repräsentantentreffen (s.u.) über die Aufnahme des Neumitglieds endgültig entschieden.

Entscheidungsgremien:

Ein Treffen von Repräsentanten aller Mitgliedsreiche findet einmal jährlich statt. Zusätzliche Treffen können vom Schirmherrn des Bundes einberufen werden, wenn dafür eine besondere Veranlassung besteht oder dies von einem Mitglied beantragt wird. Entscheidungen der Repräsentantentreffen sind verbindlich für alle Mitgliedsreiche, auch solche, die es versäumt haben, einen Repräsentanten zu entsenden. Ein Repräsentantentreffen ist beschlußfähig, wenn mindestens 40% der Mitglieder vertreten sind UND der Schirmherr des Bundes dem Treffen vorsitzt. Sollte der Schirmherr an einem solchen Treffen nicht teilnehmen können, so müssen mindestens 70% der Mitglieder vertreten sein, um verbindliche Beschlüsse fassen zu können.

Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt, wobei jedes Mitglied unabhängig vom Umfang seiner Repräsentantendelegation eine Stimme hat. Der Schirmherr hat das Recht auf ein Veto, das mit 2/3-Mehrheit aller Mitglieder (incl. der nicht vertretenen!) nach vorhergehender Diskussion über die Begründung des Vetos überstimmt werden muß, damit der gefaßte Beschluß gültig wird. Sollte dieser Fall eintreten, muß der Schirmherr abgelöst werden und unter den Befürwortern des Beschlusses ein neuer Schirmherr gewählt werden. Falls nur ein Kandidat vorgeschlagen wird, erfolgt seine Wahl wie die Annahme eines Beschlusses mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden. Bei mehreren Kandidaten ist einem von diesen die Stimme zu geben. Erreicht dabei keiner die absolute Mehrheit, ist über die beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen, wobei eine Ablehnung des ersten Kandidaten als Befürwortung des zweiten gilt. Der so Ausgewählte ist mit sofortiger Wirkung neuer Schirmherr des Bundes.

Zwischen den Repräsentantentreffen anfallende Entscheidungen hat der Schirmherr zu treffen. Dabei hat er die Pflicht, sich mit seinem Stellvertreter zu beraten. Die letztliche Entscheidung liegt jedoch bei ihm. Sollte der Stellvertreter des Schirmherrn nicht erreichbar sein, so muß der Schirmherr sich mit einem anderen Repräsentanten beraten, vorzugsweise demjenigen, dessen Reich von der zu treffenden Entscheidung am meisten betroffen ist. Sollte der Schirmherr des BdB nicht erreichbar sein, so werden seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrgenommen. Dazu gehören alle weiter unten erwähnten Aufgaben des Schirmherrn sowie die Entscheidungsgewalt zwischen den Repräsentantentreffen und ggf. deren Einberufung. Für die zwischen den Treffen zu fällenden Entscheidungen hat sich der Stellvertreter des Schirmherrn in jedem Fall mit mit mindestens einem anderen Repräsentanten zu beraten, vorzugsweise demjenigen, dessen Reich von der zu treffenden Entscheidung am meisten betroffen ist. Bei Abwesenheit des Schirmherrn von einem Repräsentantentreffen führt dessen Stellvertreter den Vorsitz und hat Vetorecht wie der Schirmherr. Jedoch ersetzt er den Schirmherren nicht im Sinne der Beschlußfähigkeit! Sollte ein Veto des Stellvertreters überstimmt werden, so wird dieser nicht automatisch abgelöst, dies kann jedoch beim Schirmherrn beantragt werden, worüber dann beim nächsten Repräsentantentreffen entschieden wird.

Sollte der Schirmherr des BdB zurücktreten oder zu Tode kommen oder von seinem Reich offiziell als verschollen oder abgesetzt eingestuft werden, muß beim sofort einzuberufenden Repräsentantentreffen über dessen Stellvertreter als Nachfolger abgestimmt werden. Sollte er abgelehnt werden, ist unter den restlichen Repräsentanten die Auswahl zu treffen - nach dem selben Wahlmechanismus wie oben beschrieben.

Der Schirmherr bestimmt in jedem Falle seinen Stellvertreter selbst. Der Schirmherr des Bundes der Blumen muß in jedem Fall Herrscher eines Mitgliedsreiches sein! Sein Stellvertreter muß nicht unbedingt HER, jedoch eine einflußreiche Person seines Reiches sein (etwa höchster Berater des HER, Premierminister, Lordkanzler, höchster militärischer Befehlshaber, Parlamentspräsident od. ä.) und er darf nicht aus dem selben Reich kommen wie der Schirmherr!

Beratungsgremien:

Die Mitgliedstaaten sind angehalten, zuständige Ansprechpartner für die technologische, magische, medizinische u.a. Forschung zu bestimmen, die dem Rat der Weisen angehören. Dieser kann in allen wichtigen Fragen konsultiert und auch zur Beratung bei Repräsentantentreffen herangezogen werden. Austausch von überliefertem Wissen ist dabei genauso wichtig wie Austausch von Forschungsergebnissen, egal ob es sich um ein neues Bewässerungssystem oder eine neue Waffe handelt. Schließlich ist es nicht notwendig, daß die Mitgliedsreiche des Bundes der Blumen das Rad zehnmal erfinden. Zusammenkünfte des Weisenrates sollten regelmäßig in einem nach dem Rotationsprinzip wechselnden Gastgeberland stattfinden. Außerdem sollen alle Erkenntnisse an einer zentralen Stelle für alle abrufbar sein, bei der auch alle Probleme der oben angesprochenen Themenkreise zur Sprache gebracht werden können, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Wenn alle Mitglieder in diesem Punkt kooperieren, kann Zeit und Gold gespart werden.

Botschaften:

Es ist erwünscht, daß die Mitgliedsstaaten untereinander Botschaftsvertretungen unterhalten. In den für diese Institutionen bereitgestellten Grundstücken und Gebäuden gelten die Gesetze des Heimatlandes der Botschafter, d.h. sie gelten als exterritorial. Die Vertretungen sollen dazu dienen, diplomatische Schwierigkeiten zu umgehen und das Verständnis füreinander sowie den Kulturaustausch zu fördern. Außerdem lassen sich über Botschafter auch schwerwiegende Probleme recht schnell und unproblematisch beilegen. Zudem sind Botschafter für ihre Heimatreiche ein idealer Ansprechpartner im fremden Land, der die Bürokratie des Reiches studieren und benutzen kann. Botschaftseinrichtungen sollten an dem Ort errichtet werden, an dem sich auch die Botenstation befindet, die vom Ysslanad-Botendienst für jedes Mitglied des BdB bereitgestellt wird.

Wirtschaftliche, wissenschaftliche und miltärische Kooperation:

-Handel

Der Handel hat als eine bedeutende Quelle des Wohlstandes einen hohen Stellenwert. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, daß der Handel zwischen den Mitgliedsreichen des BdB gefördert wird. Daher erscheint auch die Einrichtung von Handelsvertretungen bei den Bündnispartnern sinnvoll. Diese sind aber im Unterschied zu den Botschaftsvertretungen nicht exterritorial und unterliegen den Gesetzen des Gastgeberreiches. Solche Vertretungen erleichtern es, den Bedarf an Gütern im fremden Land festzustellen und entsprechende Handelsbeziehungen aufzubauen. Voraussetzung für erfolgreichen Handel ist dessen reibungslose Abwicklung. Daher dürfen Handelszölle zwischen Mitgliedsreichen des BdB nicht über 5% des Warenwertes liegen. Alle Häfen müssen jederzeit für Handelsschiffe aus verbündeten Reichen offenstehen.

Sollte durch Beschluß des BdB über ein Drittland ein Handelsembargo verhängt worden sein, so sind alle Mitglieder dazu verpflichtet, jegliche Handelsbeziehungen zu dem betreffenden Reich sofort einzustellen.

-Notfallhilfe

Der BdB kann jederzeit um Unterstützung gebeten werden, wenn ein Engpaß in der Versorgung mit wichtigen Gütern auftritt, egal ob es sich dabei um Nahrungsmittel, Bekleidung, Baumaterial, Waffen oder Sonstiges handelt. Im Notfall kann die Belieferung auch aus dem Entwicklungsfond des BdB (s.u.) subventioniert werden.

-Fortbildung

„Wissen ist Macht!“(Volodmyr Yltsh Lenyn, 328 n.P.) Das Wissen unserer Mütter und Väter kann uns helfen, Fehler zu vermeiden und die kulturelle Entwicklung zu beschleunigen. Daher ist es besonders wichtig, Erfahrungen in Gebieten, in denen ein Mitgliedsreich besonders hochentwickelt ist, auch anderen Mitgliedsreichen zu vermitteln und dafür auf anderen Gebieten von anderen zu lernen. So ist es möglich, Eliten in jedem Fach (sei es die Baukunst, die Landwirtschaft, die Heilkunst, die Magie, die Kriegskunst, die Spionage/-abwehr, die Bardenkunst oder was auch immer) für das eigene Reich zu bekommen, ohne für jedes Fach eine eigene Eliteschule besitzen zu müssen. Jedes Reich sollte also für ein oder mehrere Wissensgebiete, in denen es einem elitären Niveau nahe ist, Schulen zur Nutzung für alle Mitgliedsreiche anbieten. Andererseits sollte jedes Mitgliedsreich für solche Eliteschulen in anderen Mitgliedsreichen auch eigene Lehrer zur Verfügung stellen, um das Spektrum der vermittelbaren Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und somit das Niveau der Schule noch weiter zu heben. Die Schulen sollten auch nicht davor zurückschrecken, wandernde oder Lehrer aus Drittländern anzuwerben. Nötigenfalls können die Schulen auch aus dem Entwicklungsfond des BdB (s.u.) subventioniert werden.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Jedes Mitgliedsreich des BdB verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe für seine Verbündeten zu entsenden, die von anderen Reichen angegriffen oder von Naturkatastrophen heimgesucht werden. Diese Hilfe erstreckt sich über bis zu 50 % der Truppen, oder einen Goldtransfer in Höhe von bis zu 30 % der Steuereinnahmen entsprechend der Sachlage. Sollte sich ein Reich nicht in der Lage sehen, diesen Beitrag zu leisten, dann kann es einen begründeten Antrag auf Stundung, bzw. Aufhebung der Forderungen an den Schirmherren des BdB stellen. Dieser wird über den Antrag befinden und vorläufig verbindlich entscheiden. Diese Entscheidung kann aber auf dem nächsten Repräsentantentreffen angefochten werden.

Jedes Mitgliedsreich des BdB hat Anspruch auf die Unterstützung aller Bundesgenossen, wenn es selbst das Opfer eines Angriffes oder einer Naturkatastrophe werden sollte. Wird der Bund an mehreren Stellen attackiert oder von sonstigen Katastrophen betroffen, werden die Truppen und finanziellen Mittel sinnvoll eingesetzt.

Die Koordination militärischer bzw. finanzieller Hilfe läuft prinzipiell über den Schirmherren des BdB. Allerdings sollte in jedem Fall zuerst auch der nächstliegende Verbündete um akute Hilfestellung gebeten werden, da dies schneller und damit effizienter sein dürfte, als über den Umweg über den Schirmherren. Dieser mobilisiert dann jedoch auch die restlichen Mitglieder und koordiniert deren Vorgehen.

Mitgliedsreiche, die ihren Verbündeten ohne das Einverständnis des Schirmherrn (s.o.) die erforderliche Hilfeleistung verweigern, verlieren jeglichen Anspruch auf Unterstützung für den Fall einer eigenen Notlage, bis die aufgelastete Schuld (d.h. der Goldwert der verweigerten Hilfe) ausgeglichen ist (durch Barzahlung in den Entwicklungsfond des BdB oder durch anderweitige besondere Verdienste). Sollte dies innerhalb eines halben Jahres nicht geschehen sein, drohen dem Hilfeverweigerer darüberhinaus Sanktionen bis hin zum Ausschluß aus dem BdB. Die Schulden werden durch den Ausschluß NICHT getilgt! Sollte die Zahlung nicht umgehend erfolgen, behält sich der BdB alle erforderlichen Maßnahmen von einem Handelsembargo bis hin zu einem militärischen Vorgehen wie gegen einen Aggressor vor.

Militarische Vorgehensweise:

Den Mitgliedsreichen des Bundes der Blumen ist es untersagt, gegeneinander feindliche Handlungen auszuführen. Sollte es durch ein Mißverständnis dennoch zu Konflikten kommen, ist daraus entstandener Schaden vom Verursacher zu ersetzen. Vorsätzliche Angriffe eines BdB-Mitgliedes gegen ein anderes werden mit einem gemeinsamen Vorgehen des Bundes gegen den Schuldigen wie gegen einen äußeren Aggressor beantwortet.

Militärische Aktionen gegen Aggressoren sind ausschließlich auf die Rückgewinnung des Reichsgebietes (s.u.) gerichtet, welches von dem angegriffenen Mitgliedsreich an den Aggressor verloren wurde. Darüber hinaus werden militärische Handlungen gegen den Aggressor von den Bündnispartnern nur fortgesetzt, um Neuerwerbungen für den Bund der Blumen zu gewinnen, durch dessen Einnahmen der Aufwand des Bundes gedeckt werden soll (s. u.), oder wenn abzusehen ist, daß bei einem Abbruch der Kämpfe erneute Aggressionen von Seiten des Feindes ausgehen werden.

Heere und Flotten von Mitgliedsreichen dürfen das Reichsgebiet bzw. die Hoheitsgewässer anderer Mitgliedsreiche mit deren Genehmigung oder sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist, jederzeit mit v-Befehl oder einem entsprechenden s- Befehl durchziehen. Mißbrauch dieser Regelung (z.B. Plünderungen, Umsturzversuche oder ähnliches) wird wie ein vorsätzlicher Angriff (s.o.) behandelt. Gleiches gilt für aggressive Übergriffe gegen rechtmäßig durchziehende (entsprechend obiger Klausel) Heere oder Flotten.

Bei einer gemeinsamen Aktion des BdB wird der Schirmherr einen Oberbefehlshaber der Heere im Krisengebiet einsetzen. Diesem ist von allen beteiligten Heeren der Verbündeten Gehorsam zu leisten. Bei Angriffen von mehreren Seiten auf den BdB werden alle Fronten möglichst so verstärkt, daß nirgends Landverluste hingenommen werden müssen. Für jeden Krisenherd wird dann ein eigener Oberbefehlshaber eingesetzt. Die Koordination solcher Aktionen, nicht aber die Befehlsgewalt über einzelne daran beteiligte Truppen, obliegt dem BdB-Schirmherrn.

Spionage gegen Drittländer kann natürlich jedes Mitgliedsreich nach Belieben selbst durchführen, es besteht allerding auch die Möglichkeit, die Durchführung durch den BdB beim Schirmherrn zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag und leitet ggf. die erforderlichen Maßnahmen ein. Der Antragsteller soll in die Einzelheiten eines so organisierten Spionagesystems eingeweiht werden. Ist er damit nicht einverstanden, muß er eben doch selbst spionieren. Spionage gegen erklärte Feinde des BdB oder bei vermuteten Verschwörungen gegen den BdB oder eines seiner Mitglieder kann nötigenfalls auch durch den Entwicklungfond des BdB (s.u.) finanziert werden. In diesem Fall ist mindestens ein Repräsentant in die Einzelheiten des Spionagesystems einzuweihen, vorzugsweise derjenige des Mitgliedsreiches in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem auszuspionierenden Drittland. Sollte es hierbei Differenzen zwischen dem Repräsentanten und dem Schirmherrn geben, so muß die Repräsentantenversammlung informiert werden.

Offensive Militäraktionen:

Der Bund der Blumen wird sich in der Regel an keinerlei offensiven Aktionen beteiligen. Davon ausgenommen sind Strafaktionen gegen Aggressoren (s.o.), Aktionen gegen erklärte Feinde des BdB und Maßnahmen, die zur Sicherung des kontinentalen Friedens unumgänglich sind. In den beiden letztgenannnten Fällen kann der Schirmherr des BdB um Unterstützung gebeten werden. Dieser wird dann fallweise entscheiden und ggf. die Mitglieder zur Hilfeleistung auffordern. Darüber kann auch auf einem außerordentlichen Repräsentantentreffen entschieden werden, falls der Antragsteller dies wünscht. Dabei muß klar sein, daß Defensiveinsätze absolute Priorität haben. Außerdem gilt, daß wenn keine unmittelbare Gefahr für den Bund der Blumen besteht, jegliche Teilnahme an offensiven Kampfhandlungen freiwillig ist.

Reichsgebiet:

Das Reichsgebiet der einzelnen Mitgliedsstaaten im Sinne der militärischen Hilfeverpflichtung wird durch die Grenzen des Reiches bei Eintritt in den Bund der Blumen bestimmt. Auf vorher verlorene Gebiete besteht kein Anspruch gegenüber dem BdB. Durch ein einzelnes Mitgliedsreich später im Alleingang erobertes Gebiet kann, nachdem es für fünf Jahre in seinem Besitz war, dem Mitglied auf Antrag als Reichsgebiet im Sinne der militärischen Hilfeverpflichtung zugesprochen werden. Darüber entscheidet dann die nächste Repräsentantenversammlung.

Land unter der Verwaltung des BdB:

Von zurückgeschlagenen Aggressoren bzw. bei offensiven Maßnahmen erobertes Gebiet wird unter die Verwaltung des angegriffenen Mitgliedsreiches gestellt bzw. unter die Verwaltung der angrenzenden Mitgliedsreiche aufgeteilt. Die Steuereinnahmen gehen jedoch abzüglich der Unterhaltskosten für ggf. erforderliche Provinzheere und ggf. notwendige Wiederaufbaumaßnahmen solange vollständig an den Entwicklungfond des BdB, bis die durch das Eingreifen entstandenen Kosten für alle BdB-Mitglieder ausgeglichen sind. Danach gehen für 5 Jahre 50% und für weitere 10 Jahre 20% der Steuereinnahmen an den Entwicklungsfond. Nach dieser Zeit kann dieses Land dem verwaltenden Mitglied auf Antrag als eigenes Reichsgebiet zugesprochen werden. Darüber entscheidet dann die nächste Repräsentantenversammlung.

Der Entwicklungsfond des BdB:

Der Entwicklungsfond des BdB finanziert sich aus den Steuereinnahmen von Ländern unter BdB-Verwaltung und kann in Krisensituationen durch Sonderzahlungen der Mitglieder aufgestockt werden. Aus ihm werden alle eventuell erforderlichen Subventionen, Unterstützungen für besondere Forschungsvorhaben oder Expeditionen, Spezialausbildungen etc. bezahlt. Er erleichtert auch die effiziente Soforthilfe in besonderen Notfällen wie Dürrekatastrophen od.ä.

Ausschluß:

Sollte eines des Mitgliedsreiche gegen einen der Grundsätze des Bundes verstoßen oder vorsätzlich dessen Interessen zuwiderhandeln, so behält sich der Bund der Blumen einen Ausschluß vor. Dieser ist unter Nennung der Gründe jederzeit möglich und wird sofort wirksam. Der Ausgestoßene verliert alle seine Rechte und gilt ab dem Moment als Drittland. Eventuell ausstehende Schulden werden durch den Ausschluß NICHT getilgt! Sollte die Zahlung nicht umgehend erfolgen, behält sich der BdB alle erforderlichen Maßnahmen von einem Handelsembargo bis hin zu einem militärischen Vorgehen wie gegen einen Aggressor vor.

Ausgesprochen wird der Ausschluß durch den Schirmherren. Ein Ausschluß wird allen Mitgliedern mitgeteilt. Diese haben ein dreimonatiges Einspruchsrecht. Sollte ein Einspruch erfolgen, wird auf einer Repräsentantenversammlung über eine Wiederaufnahme abgestimmt. Der Ausschluß ist aber auf jeden Fall rechtskräftig.

Austritt:

Jedes Mitgliedsreich hat jederzeit mit einer 1,5 jährigen Kündigungsfrist, während der es allen seinen Verpflichtungen nachzukommen hat, die Freiheit, den Bund der Blumen zu verlassen. Selbstverständlich hat das Reich während dieser Zeit auch den vollen Anspruch auf Leistungen des BdB. Eventuell ausstehende Schulden werden durch den Austritt NICHT getilgt! Sollte die Zahlung nicht umgehend erfolgen, behält sich der BdB alle erforderlichen Maßnahmen von einem Handelsembargo bis hin zu einem militärischen Vorgehen wie gegen einen Aggressor vor. Eine Kündigung kann bis zu ihrem Inkrafttreten widerrufen werden.

Mit dem Austritt treten außerdem folgende Regelungen in Kraft:

1)Alles Land, welches das ehemalige Mitgliedsreich für den Bund der Blumen verwaltet hat, wird eingezogen und als Lehen an ein anderes Mitgliedsreich vergeben.

2)Niemand, der den Bund der Blumen verlässt, hat irgendeinen Anspruch auf Zahlungen oder sonstige Leistungen durch den Bund oder ein anderes Mitgliedsreich. Alle bisherigen Vergünstigungen entfallen.

Verrat:

Ein Mitgliedsreich des BdB, das diesem heimtückisch Schaden zuzufügen versucht oder mit erklärten Feinden des BdB kollaboriert oder im Falle eines Austritts eventuell für den BdB verwaltetes Land als eigenes Reichsgebiet annektiert, ist des Verrats am BdB schuldig. Eine solche Anschuldigung kann nur vom Schirmherrn des Bundes erhoben werden und bedarf der Bestätigung auf einem Repräsentantentreffen. Das beschuldigte Mitglied hat dabei Gelegenheit zu einer Stellungnahme, jedoch kein Stimmrecht. Vom Repräsentantentreffen bestätigter Verrat zieht ein sofortiges gemeinschaftliches militärisches Vorgehen gegen den Verräter am Bund der Blumen bis zu seiner Annexion durch den BdB nach sich. Die Unterzeichner des verräterischen Reiches sind des Todes.

Hiermit enden die Statuten des BdB. Änderungen der Statuten sind auf den regelmäßig stattfindenden Repräsentantentreffen möglich, sofern mindestens 70% der Mitglieder UND der Schirmherr anwesend sind. Sie müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen werden, wobei der Schirmherr 2 Stimmen hat.

LASST TAUSEND BLUMEN BLÜHEN!

Unterzeichner:

Steq´ker von Tharan, für QU

Shayol n´Varthar, für BD